In einem Verfahren, das von der beklagten Nextra Telekom Gmbh mit Unterstützung des Verbands der Internet Service Provider (ISPA) bis in die letzte Instanz geführt wurde, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) unmissverständlich fest: Internet Service Provider als Diensteanbieter sind nur dann „zur Tätigkeit verpflichtet, wenn die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sei“. Wobei der OGH anmerkte, dass der Ausdruck „tatsächliche Kenntnis“ im E-Commerce Gesetz eng auszulegen sei.
Im gegenständlichen Verfahren war die Nextra Telekom GmbH Zweitbeklagte, da Sie der Aufforderung des Klägers die Webseiten ihres Webhost-Kunden sofort zu sperren und dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen, nicht nachkam. Laut Kläger war dessen Homepage unzulässig und irreführend (keine AGBs, kein Impressum und keine Tarifangabe bei Mehrwertnummern) und verstoße daher gegen das Wettbewerbsgesetz (UWG) - als ISP hafte auch Nextra. Sowohl Nextra als auch der Providerverband ISPA waren der Meinung, dass diese Klage unberechtigt sei und strebten eine Grundsatzentscheidung an.
„Wir begrüßen das OGH Urteil, da dadurch die Verantwortungsbereiche eines ISPs deutlicher gekennzeichnet werden,“ stellte Ernest Altbart, Manager Engineering bei Nextra, in einer ersten Reaktion fest. „Diese Verdeutlichung trägt dazu bei, ähnliche Unterlassungsklagen zu verhindern oder zu entscheiden, deren Folgen bei Abwälzung der Verantwortung auf den ISP, eine massive Beeinträchtigung des operativen Betriebs darstellen würden.“
„Internet Provider sind Dienstleister und sollen bei Streitfällen, die ihre Kunden haben, nicht zum Richter gemacht werden. Das war immer unsere Ansicht und es freut uns, dass der OGH das auch so sieht,“ fühlte sich der ISPA Generalsekretär, Kurt Einzinger in seiner Meinung bestätigt. Die ISPA sieht dieses Urteil als grundsätzliche Entscheidung, die für die verschiedensten Streitfälle (UWG, Urheberrecht, Namensrecht, Medienrecht, etc.) klarstellt, dass der Provider nur dann tätig werden muss, wenn die Rechtsverletzung für einen juristischen Laien offenkundig ist oder ein Gerichtsbeschluss vorliegt.
Dr. Kurt Einzinger
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