„Die ISPA begrüßt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit der europäischen Grundrechtecharta, zur Vorabentscheidung vorzulegen“, kommentiert ISPA Generalsekretär Maximilian Schubert den Beschluss des österreichischen Höchstgerichtes.
„Wenn der Verfassungsgerichtshof Zweifel an der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung für die Verfolgung schwerer Straftaten hat, dann ist es wohl offensichtlich, dass eine Verwendung dieser Daten für Urheberrechtsauskünfte jedenfalls grundrechtswidrig wäre“ stellt Schubert klar.
„Es handelt sich bei der Vorratsdatenspeicherung um eine bisher noch nie dagewesene Sammlung von Daten unbescholtener Nutzerinnen und Nutzer. Die aktuelle Diskussion rund um eine Novelle des Urheberrechts zeigt jedoch nur allzu deutlich, dass sobald Daten vorhanden sind, auch verschiedenste Begehrlichkeiten geweckt werden“, gibt Schubert zu bedenken.
„Das jüngst geäußerte Ansinnen der Verwertungsgesellschaften, für die Erreichung von Schadenersatzzahlungen Verkehrsdaten oder sogar Vorratsdaten zu verwenden, ist daher inakzeptabel. Außerdem wäre dies auch grundrechtswidrig“, erklärt Schubert. Diese Daten dürfen bislang nur beim Verdacht auf Straftaten herangezogen werden. „So soll es auch bleiben. Eine Ausweitung für zivilrechtliche Ansprüche könnte dazu führen, dass auf Verkehrsdaten auch bald in Scheidungs- Miet- und Versicherungsverfahren zugegriffen werden kann. Das wäre ein grundrechtlicher Dammbruch“, warnt Schubert.
Mag. Edith Michaeler
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