Aus dem Schlussantrag des Generalanwalts zu dem von Irland und Österreich angestrengten Verfahren vor dem EuGH geht hervor, dass die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie in ihrer derzeitigen Form nicht mit der EU-Grundrechtscharta vereinbar ist. Die auf Basis dieser Richtlinie durchgeführte anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten durch Internet- und Telefoniebetreiber verletzt das Grundrecht der Userinnen und User auf Schutz ihrer Privatsphäre. Die Richtlinie muss daher vom EU-Parlament neu diskutiert und überarbeitet werden.
Nach der am 12.12.2013 veröffentlichten Ansicht des Generalanwalts hat es der EU-Gesetzgeber bei Erlassung der Richtlinie verabsäumt Mindestgarantien für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger festzuschreiben. Dies führt zu einer Unvereinbarkeit der Richtlinie mit der EU-Grundrechtscharta. Darüber hinaus kritisiert der Generalanwalt die zu lange Speicherfrist von bis zu zwei Jahren und mangelnde Evaluierung der Wirksamkeit durch die Mitgliedstaaten. Die Richtlinie bleibt weiterhin in Kraft, der EU-Gesetzgeber wird jedoch aufgefordert diese umgehend zu überarbeiten.
„Wir begrüßen die Stellungnahme des Generalanwaltes. Unsere Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung wird dadurch bestätigt. Leider geht der Generalanwalt in seinem Schlussantrag nur auf einzelne Aspekte ein. Die Frage, ob die Richtlinie als Ganzes dem EU-Recht widerspricht, hat er leider nicht abschließend beantwortet“, bringt Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA, die Stellungnahme auf den Punkt. Ganz klar weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten mit aussagekräftigen Statistiken über Zugriffe auf die gespeicherten Daten für Transparenz sorgen müssen. „Das ist eine Forderung, die wir seit Jahren und bisher leider weitgehend vergeblich wiederholen. Jetzt stehen die Chancen, dass die Mitgliedsstaaten und somit auch Österreich endlich vernünftige Statistiken erstellen werden, deutlich besser“, freut sich Schubert.
Die Erlassung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie geschah rückblickend betrachtet in einer Art „unkoordinierter Panikreaktion“ in Anschluss an die Terroranschläge in Madrid und London in den Jahren 2004 und 2005.
„Es gibt bis heute keinerlei Daten die belegen, dass Anschläge mit Hilfe der anlasslosen Speicherung vermieden werden können. Im Gegenteil: die Entwicklungen und Enthüllungen der letzten Monate haben gezeigt, dass Daten, sofern diese – auch von staatlichen Einrichtungen – einmal gesammelt werden, missbraucht werden können“, kritisiert Schubert. „Es ist daher extrem wichtig, dass bei der Erlassung von derartigen Bestimmungen die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer gewahrt werden.“
Das Urteil des EuGH, das in fast allen Fällen die Meinung des Generalanwalts wiederspiegelt, wird erst in einigen Monaten erwartet.