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Digitale Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit

Die ISPA hat sich beim Internet Summit Austria 2021 dem aktuellen Thema der digitalen Barrierefreiheit gewidmet. Besonders aktuell, weil öffentliche Stellen wie Behörden bereits jetzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 dazu angehalten sind, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Zusätzlich werden ab 2025 aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/882 („European Accessibility Act“) auch Unternehmen - mit Ausnahmen für Kleinstunternehmen - dafür sorgen müssen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen weitgehend barrierefrei zugänglich sind. So zielt die Richtlinie darauf ab, zukünftig die Barrierefreiheit in folgenden Bereichen verstärkt zu fördern bzw. zu fordern:

  • Computer und Betriebssysteme
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Smartphones
  • Fernsehgeräte für digitale Fernsehdienste
  • Telefondienste und dazugehörige Geräte
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten wie Fernsehsendungen und damit verbundenen Verbraucherendgeräten
  • Dienstleistungen im Bereich Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • E-Books
  • E-Commerce

In Bezug auf Websites nennt die Richtlinie vier allgemeine Kriterien für barrierefreies Webdesign: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Einen kurzen Überlick bietet dazu unser "Flyer Accessibility". Wenn Sie Ihr Webangebot einer weiterführenden Prüfung auf Barrierefreiheit unterziehen möchten, dann empfiehlt sich beispielsweise die kostenlose Accessibility Checkliste des Schweizer Vereins Zugang für Alle. Durch die Beantwortung von einfachen Fragen sehen Sie rasch, wie barrierefrei Ihre Website ist und in welchen Bereichen es eventuell noch Verbesserungspotential gibt. Zusätzlich haben wir für Sie im Folgenden eine Auswahl an konkreten Umsetzungsbeispielen für die vier allgemeinen Kriterien zusammengestellt:

Wahrnehmbarkeit

  • Die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzerinnen und Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie gut wahrgenommen werden können. Beispiele: 

    • Jeder relevante nicht-textliche Inhalt (zB Bilder) sollte auch als Text zur Verfügung stehen. So können Benutzerinnen und Benutzer den Inhalt über alternative Kanäle (zB Screenreader) ausgeben lassen. Bei Bildern kann dies etwa durch eine Beschreibung des Bildes im HTML-Tag (alt=“…“) erfolgen. Bei Audio-Dateien sollte ein Transkript verlinkt und Videoinhalte sollten Untertitel enthalten.
    • Texte sollten leicht lesbar sein. Das ermöglicht einen guten Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund, ausreichend große bzw vergrößerbare Schrift, ausreichende Zeilenabstände 

    • Der Seitentitel sollte prägnant und leicht verständlich zusammenfassen, welche Inhalte auf der Seite zu finden sind.

Bedienbarkeit

  • Die Nutzerin bzw. der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können. Beispiele: 

    • Die Website sollte möglichst vollständig über Tastatureingaben bedienbar sein. 
    • Bei Navigation mittels Tastatur sollte es keine Sackgassen geben, dh der Fokus der Tastatur sollte an jeder Position der Website mittels Pfeil- oder Tabulatortasten verändert werden können. 

    • Links sollten in ihrem Text eine kurze Beschreibung des verlinkten Inhalts aufweisen (nicht lediglich: „hier“).
    • Längere Texte sollten mit Abschnittsüberschriften gegliedert werden. 

    • Um starken, körperlichen Reaktionen wie Anfällen vorzubeugen, sollten blitzende Inhalte vermieden werden.

Verständlichkeit 

  • Die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein. Beispiele: 

    • Achten Sie auf verständliche, einfache Sprache. Wenn komplexe Formulierungen gewollt sind, sollte eine vereinfachte Version abrufbar sein. 

    • Bieten Sie Erklärungen für Fachbegriffe und Abkürzungen an. 
    • Die Funktion der Website sollte vorhersehbar sein, indem zB Menü-Elemente stets in identischer Reihenfolge dargestellt werden. 

Robustheit

  • Die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass der verwendete Quellcode valide ist, dh den formalen Standards entspricht. Dies kann online validiert werden

Die Accessibility-Richtlinie ist bis zum 28.6.2022 in nationales Recht umzusetzen, welches dann ab dem 28.6.2025 gilt. Es bleibt daher abzuwarten, inwiefern der nationale Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben näher präzisiert bzw. ob und auf welche Standards hinsichtlich barrierefreier Gestaltung er verweist. Es spricht aber viel dafür, sich unabhängig von gesetzlichen Vorgaben bereits jetzt mit der barrierefreien Gestaltung Ihrer Website zu beschäftigten, da sich dadurch deren Adressatenkreis vergrößert. Oft können zudem bereits mit geringem Aufwand große Verbesserungen erzielt werden.   

Weitergehende Informationen über barrierefreies Webdesign finden Sie hier: 

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