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23.05.2005

Status: abgegeben

Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare und Rechtsanwälte 2005 BRÄG 2005

Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare und Rechtsanwälte 2005 BRÄG 2005)

Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten hat sich seit seiner Einführung im Jahr 1989 überaus bewährt. Allerdings war die elektronische Übermittlung von Beilagen im ERV an das Gericht bislang im Wesentlichen nicht möglich. Unzulässig musste sie insbesondere dann bleiben, wenn die Beilage dem Gericht im Original vorgelegt werden muss, was insbesondere bei Eintragungen im Grund- bzw. Firmenbuch der Fall ist. Nach dem Gesetzesentwurf soll es in diesem Punkt zu maßgeblichen Verbesserungen und Erleichterungen für den Anwender kommen.

Damit einhergehend soll auch die Möglichkeit der Erstellung elektronischer (öffentlicher) Urkunden durch Notare, Ziviltechniker und Rechtsanwälte geschaffen werden. Zu diesem Zweck soll eine elektronische Berufssignatur für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker eingeführt werden. Diese werden dadurch in die Lage versetzt, im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift elektronisch zu unterfertigen. Notare und Ziviltechniker sollen daneben über eine besondere elektronische Beurkundungssignatur verfügen können, die ihnen auch im hoheitlichen Bereich ihrer Tätigkeit die Möglichkeiten der elektronischen Signatur eröffnet.

Im Zusammenhang mit der elektronischen Erstellung von Urkunden stellt sich auch die Frage nach deren dauerhaften und sicheren Aufbewahrung und Verfügbarkeit. Hier erscheint es zweckmäßig, diese Aufgabe nicht dem einzelnen Berufsträger zu überbinden, sondern insoweit die jeweiligen Rechtsträger im Rahmen ihrer beruflichen Selbstverwaltung in die Pflicht zu nehmen. Geschehen soll dies durch die Einführung elektronischer Urkundenarchive der Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker. Die Einstellung von Urkunden in ein solches Urkundenarchiv soll neben einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit auch den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten ermöglichen bzw. erleichtern.

Auch der Vorgang der Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken sowie von Unterschriften durch das Gericht soll der elektronischen Form geöffnet werden, dies aber nur nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten. Durch die Schaffung eines Beglaubigungsarchivs der Justiz, in das die vom Gericht beglaubigten Urkunden mit Zustimmung der Partei eingestellt werden sollen, soll auch hier dem besonderen Bedarf nach Rechtssicherheit und dauerhafter Datenverfügbarkeit Rechnung getragen werden. Auch sollen solcherart gespeicherte Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten elektronisch vorgelegt werden können.

Neben Anpassungen im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes enthält der Entwurf darüber hinaus auch verschiedene Änderungen im Bereich des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte sowie der Ziviltechniker.

Die Begutachtungsfrist endet am 23. Mai 2005.

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