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09.05.2019

Status: abgegeben

BMF Konsultation: Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)

Das Bundesministerium für Finanzen führte bis 09.05. eine öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Bundesgesetzes durch, mit dem u.a. das Digitalsteuergesetz 2020 erlassen wird.

Der Entwurf lehnt sich an das Werbeabgabegesetz 2000, welches bisher nur „klassische“ Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu Werbezwecken erfasste. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr auch Onlinewerbung erfasst werden. Laut Entwurf sollen aus den zusätzlichen Mitteln der Digitalsteuer zumindest 15 Mio. Euro für den digitalen Transformationsprozess österreichischer Medienunternehmen herangezogen werden.

Gerade durch die Marktmacht der Internetgiganten ist dieser Transformationsprozess nicht alleine durch kommerzielle Geschäftsmodelle zu bewerkstelligen. Um heimische Identität für die Zukunft zu sichern und den österreichischen Medienstandort zu stärken, sollen mit dieser Maßnahme gemäß dem Grundsatz „Geld für Wandel“ die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.“(EB, Seite 3)

Der ausgesprochen kritisch zu bewertende Entwurf sieht eine siebenjährigen Aufbewahrungspflicht für die IP-Adressen und Standortdaten vor. Der Steuerschuldner, also die Werbeplattformen, werden damit verpflichtet, die IP-Adressen und Geoinformationen all jener, die ihre Werbung gesehen haben, erstens zu erheben und zweitens dann sieben Jahre aufzubewahren. Diesen unverhältnismäßigen Maßnahmen hebeln jegliche datenschutzrechtlichen Prinzipien iSv Art. 5 DSGVO aus und unterminieren zudem den Entwurf der ePrivacy Verordnung.

Der Entwurf enthält u.a. folgende Eckpunkte:

  • Steuergegenstand  (§ 1): Der Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. Außer anhand einer IP-Adresse soll der für die Besteuerung maßgebliche Ort auch mittels sonstigen Geoortungsinstrumenten (Geotargeting oder Geolokation) ermittelt werden können. Dabei genügt, dass ein Link auf dem Gerät aufscheint. Nicht erforderlich ist, dass der Nutzer sofort die gesamte Onlinewerbeleistung wahrnimmt.
  • Onlinewerbeleister sind Unternehmen, die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen.
  • In der Definition zu IP-Adresse ist u.a. festgehalten, dass die Ermittlung des Orts der Erbringung einer Onlinewerbeleistung anhand der IP-Adresse eine Ermittlung mittels anderer Technologien zur Geolokalisierung von Geräten gleichzustellen ist.
  • Steuersatz (§ 3): Der Steuersatz soll 5% betragen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt; ob der Nutzer die Werbung tatsächlich anklickt oder betrachtet, ist nur insoweit maßgeblich, als das Entgelt danach bemessen wird.
  • Steuerschuldner (§ 4): Grundregel ist, dass ein an der Onlinewerbeleistung beteiligter Onlinewerbeleister für seinen Beitrag Steuerschuldner ist. Dies gilt auch im Falle der Beteiligung mehrerer Onlinewerbeleister. Die Umsatzgrenzen in § 2 Abs. 1 finden auf den jeweiligen Onlinewerbeleister Anwendung. Ist der Erbringer der Onlinewerbeleistung nicht auch Eigentümer der digitalen Schnittstelle, soll Ersterer der Steuerschuldner sein. Für die Erreichung der Schwelle nach § 2 Abs. 1 ist für Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, auf den Umsatz der Gruppe abzustellen.
  • Erhebung der Steuer (§ 5): Der Steuerschuldner hat grundsätzlich die Steuer selbst zu berechnen und bis zum bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruches zu entrichten.
  • Aufzeichnungen (§ 7): Obwohl der Entwurf keine konkrete Aufzeichnungsfrist nennt, beziehen sich die Erläuterungen auf die siebenjährigen Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 BAO.
  • Inkrafttreten: Das DiStG 2020 soll mit 1. Jänner 2020 Anwendung finden und gilt für Onlinewerbeleitungen, die nach 31.12. 2019 erbracht wurden.  Sobald erste Erfahrungen mit der Besteuerung von Onlinewerbeleistungen vorliegen, und mit Blick auf die Entwicklungen im Bereich der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene, sollen die neuen Regelungen evaluiert und gegebenenfalls Verbesserungen vorgenommen werden. Sobald auf EU-Ebene oder internationaler Ebene adäquate Lösungen gefunden wurden, soll die Digitalsteuer entsprechend angepasst bzw. in diese Regelungen überführt werden.

Die Eckpunkte der ISPA Stellungnahem sind:

  • Hinweis, dass die Unbestimmtheit zahlreicher Gesetzesbegriffe eine genaue Evaluierung erschwert und dem Determinierungsgebot widerspricht, wonach ein Gesetz bereits sämtliche wesentliche Inhalte und Voraussetzungen für behördliches Handeln (idF die Abgabenerhebung) festzulegen hat.Hinweis, dass die Bestimmung des Inlandsbezugs anhand der IP-Adresse nur beschränkt möglich ist, da die Erhebung der IP-Adresse keinen eindeutigen Rückschluss auf den Inlandsbezug zulasse. Diese kann daher lediglich als Indiz verwendet werden, u.a. weil durch die steigende Nutzung von Sicherheits- und Verschlüsselungstechnologien wie Virtual Private Networks (VPNs) die jeweilige IP-Adresse oft dem verwendeten Proxy-Server zugeordnet wird und nicht dem genutzten Endgerät.
  • Anmerkung, dass die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen nach denselben Grundsätzen wie die bisherige Werbeabgabe erfolgen soll, da es unsachlich erscheint, im Rahmen der Online-Werbung auf das Erscheinen einer Werbeleistung auf dem Endgerät eines Nutzers abzustellen während bei traditioneller Werbung auf die Ausrichtung der Werbeleistung abgestellt wurde, unabhängig ob diese auch tatsächlich im Inland konsumiert wurde.
  • Hinweis, dass die Erhebung und Aufbewahrung der gesamten IP-Adresse einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre darstellt.
  • Ablehnung einerQuerfinanzierung österreichischer Medienunternehmen auf Kosten der heimischen Wirtschaft, da die zusätzlich erhobenen Abgaben, welche österreichischen Medienunternehmen zugutekommen sollen, nicht von den in den Erläuternden Bemerkungen als „Internetgiganten“ bezeichneten US-amerikanischen Unternehmen stammen werden, sondern von sämtlichen österreichischen Unternehmen, welche Werbeleistungen in Auftrag geben, die vom vorliegenden Gesetz erfasst werden sollen.
  • Betonung, dass die vorgesehene Haftung für Online-Vermittler bei Verletzung ihrer Aufzeichnungspflichten für die im Rahmen der von diesen vermittelten Lieferungen und sonstigen Leistungen anfallenden Umsatzsteuer überschießend und unverhältnismäßig ist.
  • Hinweis, dass die Behandlung digitaler Geschäftsmodelle eines überlegten, internationalen Ansatzes bedarf, um Doppelbesteuerung und Rechtsunsicherheit, welche am Ende keinem der Stakeholder zuträglich ist, zu vermeiden.
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