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05.06.2015

Status: abgegeben

BMF Konsultation: Novelle FinStrG im Steuerreformgesetz 2015/2016

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern -Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)

Das Bundesministerium für Finanzen(BMF) führt bis 05.06. eine öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Bundesgesetzes durch, mit dem u.a. das Finanzstrafgesetz(FinStrG) novelliert wird. Der Ministerialentwurf sieht eine Ausdehnung der Auskunftspflicht für Betreiber sowie der Dienste der Informationsgesellschaft (iSv E-Commerce-G) vor. 

Der Novellenentwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor (Seite 33 des Entwurfs):

Ausdehnung des Auskunftsanspruches auf Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft [u.a. Access-, Hosting-Anbieter] (S. 33, § 99 Abs. 3a)

  • Gewähren des Auskunftsanspruchs bereits beim Verdacht eines Finanzvergehens (S. 33, § 99 Abs. 3a)
  • Betrifft nur vorsätzlichen Finanzvergehen (S. 33, § 99 Abs. 3a)
  • Ausdehnung: Beauskunftung von Verkehrs- und Zugangsdaten (galt bis dato nur für Stammdaten gem. § 99 Abs 3 FinStrG):
    • IP-Adresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung (S. 33, § 99 Abs. 3a Z 1)
    • Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war (S. 33, § 99 Abs. 3a Z 2)
  • Informationspflicht an den Betroffenen, nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme (S. 33, § 99 Abs. 3a Vorletzter Satz) 

Diese Bestimmung war bereits in der Novelle des FinStrG im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014 enthalten, wurde jedoch im Rahmen der Verhandlungen zum Gesetzesentwurf verworfen. Die ISPA hat letztes Jahr diesbezüglich eine Opens external link in new windowStellungnahme abgeben. 

Die Eckpunkte der ISPA Stellungnahme sind unter anderem:

  • Hinweis, dass die vorgeschlagene Bestimmung dem TKG widerspricht und zu Rechtsunsicherheit führen würde 
  • Betonung, dass sämtliche Kommunikation mit den betroffenen Telekom-Unternehmen ausschließlich über die Durchlaufstelle zu erfolgen hat
  • Forderung der wirkungsvollen und effizienten Gestaltung des Instituts des Rechtsschutzbeauftragten beim BMF
    Forderung des Kostenersatzes für die betroffenen Anbieter
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