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02.03.2016

Status: abgegeben

BMJ Konsultation: Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016

Das Bundesministerium für Justiz führt bis 02.03. eine öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016) durch. Die Konsultation dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten (Verwertungsgesellschaften-Richtlinie), die bis 10.04. ins österreichische Recht zu übernehmen ist. 

Indem die Verwertungsgesellschaften-Richtlinie detaillierte und erweiterte Anforderungen u. a. zu Mitgliedschaft, zu Pflichten gegenüber Rechteinhaber und Nutzer sowie Transparenz- und Berichtsverpflichtungen an die Verwertungsgesellschaften (VerwG) stellt, ist eine simple Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 (VerwGesG 2006) unzureichend, um die notwendigen Änderungen umzusetzen. Der Anpassungsbedarf erfordert eine umfassende Überarbeitung der geltenden Normen in einer neuen Kodifizierung. Dennoch sollen die Grundsetze und die Normen des geltenden Rechts des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, wie z. B. den Monopolgrundsatz u. a., insofern dies nach der Richtlinie zulässig ist, beibehalten werden.


Bei einer ersten Durchsicht sind uns folgende inhaltliche Änderungen in Bezug auf die Rechte der Nutzer, Transparenzpflichten und Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte aufgefallen: 

  • § 36: VerwG und Nutzer haben bei Verhandlungen über die Lizenzierung von Nutzungsrechten sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen
  • § 37: Die Tarife und die Lizenzbedingungen sind auf objektive Kriterien zu stützen, diese sind den betroffenen Nutzern unverzüglich mitzuteilen. 
  • § 43: Ausgedehnte Beauskunftung über Repertoire, jedoch nur bei einer „hinreichend begründeten Anfrage“
  • § 44: Hinkünftig müssen die VerwG ihre Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsgenehmigungen, die Bedingungen der Wahrnehmungsverträge sowie die Tätigkeitsberichte der Öffentlichkeit zugänglich machen.
  • § 56: Auskunftspflicht der VerwG auch bei gebietsüberschreitendem Repertoire
  • § 60: Vereinbarungen zwischen VerwG über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte dürfen nicht exklusiv sein

Der Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 versucht die Systematik des VerwGesG 2006 beizubehalten und ist wie folgt aufgebaut: 

  • Abschnitt: Gegenstand & Definitionen (§ 1 und § 2)
  • Abschnitt: Wahrnehmungsgenehmigung (§ 3 bis § 11)
  • Abschnitt: Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung (§ 12 bis § 22)
  • Abschnitt: über Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern (§ 23 bis § 35)
  • Abschnitt: über Rechte und Pflichten gegenüber Nutzer (§ 36 bis § 40)
  • Abschnitt: Transparenz- und Berichtspflichten (§ 41 bis § 46)
  • Abschnitt: Gesamtverträge (§ 47 bis § 53)
  • Abschnitt: Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte (§ 54 bis § 62)
  • Abschnitt: Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht (§ 63 bis § 78)
  • Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die ISPA hat bereits in der Vergangenheit im Rahmen einer Studie – „Legal and practical problems of rights clearance from the perspective of a content provider and alternative models“ - auf die Schwierigkeiten für innovative Online-Dienste hinsichtlich des Rechteerlangungsregimes in Österreich und in einigen EU-Staaten hingewiesen. Die Studie analysiert die lizenzrechtlichen Rahmenbedingungen und die Hürden, mit denen ein Content Provider zu kämpfen hat.

Eckpunkte der ISPA Stellungnahme sind:

  • Begrüßung der Benennung einer zentralen Stelle für die Durchführung von Gesamtverträgen
  • Forderung der weiteren Ausdehnung der Transparenzverpflichtungen für Verwertungsgesellschaften
  • Begrüßung der Regelung der Mehrgebietslizenzen
  • Hinterfragung der Gestaltung der Nutzungstarife
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