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13.10.2021

Status: abgegeben

BMJ Konsultation: Ministerialentwurf zur Urheberrechts-Novelle 2021

Das Bundesministerium für Justiz führte bis zum 13.10.2021 eine öffentliche Konsultation betreffend eines Entwurfs zur Urheberrechts-Novelle 2021 durch.

Die Eckpunkte der ISPA-Stellungnahme sind:

  • Beim Leistungsschutzrecht gem. § 76f Abs.3 UrhG-E sind Klarstellungen und Ergänzungen hinsichtlich der Schutzdauer oder der Ausnahmebestimmungen nötig.

  • Die Verwertungsgesellschaftpflicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Leistungsschutzrecht gegen marktbeherrschende Diensteanbieter steht in Widerspruch zum Unionsrecht.

  • Die österreichische Umsetzung von Art 17 der DSM-Richtlinie verwendet in § 89a UrhG-E eine falsche Übersetzung von "best efforts", die fälschlicherweise einen zu hohen Sorgfaltsmaßstab impliziert.

  • Die Ausnahmen für "kleine Ausschnitte" in § 89b Abs. 3 UrhG- sollten sich nicht an starren Größenkriterien orientieren, sondern eine flexible Einzelfallbeurteilung zulassen.

  • Die Kriterien für das Earmarking-Verfahren gem. § 89b Abs 3 UrhG-E sind äußerst unklar gefasst und führen zu einer Aufweichung der Schutzmaßnahmen gegen Overblocking. Zudem hat sich der Generalanwalt am EuGH gegen die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ausgesprochen.

  • Das Pre-Flagging-Verfahren gem. § 89b Abs 4 UrhG-E ist enger gefasst als die Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 DSM-Richtlinie und schränkt dadurch die Freiheit der Diensteanbieter zur Implementierung eines für sie passenden Verfahrens ein.

  • Die Vorgaben zu den Beschwerdemechanismen für Plattform-Benutzer gem § 89b Abs. 5 UrhG-E gehen über die Richtlinienvorgaben hinaus und sind überschießend.

  • Es sollte keine verwaltungsbehördliche Aufsicht für Dienstebetreiber in Hinsicht auf Overblocking geben, weil dessen Vermeidung ohnehin im Interesse der Diensteanbieter liegt. Zudem sind die Strafbestimmungen unklar formuliert.

  • Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass die bisherige OGH-Judikatur zur Technologieneutralität der Weitersendung von Rundfunksendungen durch die Änderung des § 59 Abs. 1 UrhG-E unberührt bleibt.

  • Aus der Online-KabSat-RL geht klar hervor, dass den berechtigten Rundfunkunternehmer eine Pflicht zur Aufnahme von Verhandlungen über die Weitersendung von Rundfunksendungen trifft. Diese Pflicht muss auch in der österreichischen Umsetzung implementiert werden.

  • Die Bestimmungen zur gesetzlichen Lizenzierung für den Fall einer fehlgeschlagenen Einigung über die Bewilligung zur Weitersendung gem. § 59b Abs. 3 UrhG-E greifen nicht weit genug und müssen ergänzt werden.

  • Die ISPA schlägt eine ergänzende Regelung § 59c UrhG-E vor, um Rechtssicherheit für die Nutzung zeitversetzter Fernsehangebote herzustellen.

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