Das Bundesministerium für Justiz führte bis zum 13.10.2021 eine öffentliche Konsultation betreffend eines Entwurfs zur Urheberrechts-Novelle 2021 durch.
Die Eckpunkte der ISPA-Stellungnahme sind:
Beim Leistungsschutzrecht gem. § 76f Abs.3 UrhG-E sind Klarstellungen und Ergänzungen hinsichtlich der Schutzdauer oder der Ausnahmebestimmungen nötig.
Die Verwertungsgesellschaftpflicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Leistungsschutzrecht gegen marktbeherrschende Diensteanbieter steht in Widerspruch zum Unionsrecht.
Die österreichische Umsetzung von Art 17 der DSM-Richtlinie verwendet in § 89a UrhG-E eine falsche Übersetzung von "best efforts", die fälschlicherweise einen zu hohen Sorgfaltsmaßstab impliziert.
Die Ausnahmen für "kleine Ausschnitte" in § 89b Abs. 3 UrhG- sollten sich nicht an starren Größenkriterien orientieren, sondern eine flexible Einzelfallbeurteilung zulassen.
Die Kriterien für das Earmarking-Verfahren gem. § 89b Abs 3 UrhG-E sind äußerst unklar gefasst und führen zu einer Aufweichung der Schutzmaßnahmen gegen Overblocking. Zudem hat sich der Generalanwalt am EuGH gegen die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ausgesprochen.
Das Pre-Flagging-Verfahren gem. § 89b Abs 4 UrhG-E ist enger gefasst als die Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 DSM-Richtlinie und schränkt dadurch die Freiheit der Diensteanbieter zur Implementierung eines für sie passenden Verfahrens ein.
Die Vorgaben zu den Beschwerdemechanismen für Plattform-Benutzer gem § 89b Abs. 5 UrhG-E gehen über die Richtlinienvorgaben hinaus und sind überschießend.
Es sollte keine verwaltungsbehördliche Aufsicht für Dienstebetreiber in Hinsicht auf Overblocking geben, weil dessen Vermeidung ohnehin im Interesse der Diensteanbieter liegt. Zudem sind die Strafbestimmungen unklar formuliert.
Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass die bisherige OGH-Judikatur zur Technologieneutralität der Weitersendung von Rundfunksendungen durch die Änderung des § 59 Abs. 1 UrhG-E unberührt bleibt.
Aus der Online-KabSat-RL geht klar hervor, dass den berechtigten Rundfunkunternehmer eine Pflicht zur Aufnahme von Verhandlungen über die Weitersendung von Rundfunksendungen trifft. Diese Pflicht muss auch in der österreichischen Umsetzung implementiert werden.
Die Bestimmungen zur gesetzlichen Lizenzierung für den Fall einer fehlgeschlagenen Einigung über die Bewilligung zur Weitersendung gem. § 59b Abs. 3 UrhG-E greifen nicht weit genug und müssen ergänzt werden.
Die ISPA schlägt eine ergänzende Regelung § 59c UrhG-E vor, um Rechtssicherheit für die Nutzung zeitversetzter Fernsehangebote herzustellen.