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17.12.2018

Status: abgegeben

BMVIT Konsultation: Entwurf der Identifikationsverordnung

Das BMVIT führt bis 17.12. eineöffentliche Konsultation zum Entwurf einer Verordnung über Verfahren zur Identifikation von Teilnehmern (Identifikationsverordnung – IVO) durch. 

In § 97 Abs. 1a TKG 2003 wurde mit dem „Sicherheitspaket“ eine Verpflichtung für die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten aufgenommen, künftig die Identität des Teilnehmers zu erheben und die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Diese geeigneten Identifizierungsverfahren hat das BMVIT im Einvernehmen mit dem BMI mit dem gegenständlichen Verordnungsentwurf festgelegt.

Die Eckpunkte des Entwurfs sind wie folgt:

  • Anwendungs- und Geltungsbereich: Die Verordnung ist sowohl vor Durchführung des Vertrages, somit bei neuen Kunden als auch vor der erstmaligen Wiederaufladung (bei bestehenden Kunden) nach dem 1. September 2019 anzuwenden.
  • Geeignete Identifizierungsverfahren bei natürlichen Personen:
    • Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (§ 3)
    • Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut (§ 4)
    • Photoident-Verfahren (§ 5)
  • Bei juristischen Personen hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen.

Die Eckpunkte der Stellungnahme sind:

  • Forderung, dass ein Kostenersatz in Höhe von zumindest 80 % des personellen und finanziellen Aufwands nicht nur für die erstmalige Implementierung, sondern auch für die laufende Durchführung der Registrierungen vorgesehen wird.
  • Hinweis, dass eine präzisere Gestaltung der Kriterien, welche zum Abbruch des Photoident-Verfahrens führen könnten, im Verordnungsentwurf zu mehr Rechtssicherheit bei den Rechtsanwendern beitragen und eine uneinheitliche Auslegung der Bestimmung hintanhalten.
  • Hinweis, dass die Registrierungspflicht des gesetzlichen Vertreters von nicht eigenberechtigten Teilnehmern, insbesondere bei besachwalteten oder mündigen minderjährigen Teilnehmern, eine überschießende Verpflichtung darstellt.
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