Öffentliche Konsultation der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über denErsatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV)
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) führt bis 6. März eine öffentliche Konsultation über den Entwurf der Investionskostenverordnung durch.
Die Verordnung sieht grundsätzlich den Ersatz von 80% der Personal- und Sachkosten vor, die ein speicherpflichtiger Anbieter im Rahmen der Umsetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aufgewendet hat.
Der Entwurf sieht eine Vorauszahlung, in derzeit noch unbestimmter Höhe, sowie die Pflicht zur Geltendmachung der tatsächliche getätigten Aufwendungen innerhalb von drei Monaten nach Erlassung der Verordung vor. Die Höhe der Vorauszahlung wird durch ein Gutachten bestimmt.
Folgende Punkte sind uns bei einer ersten Durchsicht aufgefallen:
- Zum Kostenersatz sind nur jene Unternehmen berechtigt, die auch im Rahmen der VDS speicherpflichtig sind. Allfällige Aufwendungen von indirekt betroffenen Unternehmen (Pflicht zur Übermittlung gemäß § 94 Abs. 4 TKG) wären somit nicht ersatzfähig.
[§ 3 Abs. 1 IKEV] - Zwar nimmt der Entwurf keine abschließende Aufzählung der zu ersetzenden Aufwendungen vor, doch befinden sich unter den "insbesondere zu berücksichtigenden" Kosten keine Wartungskosten oder Kosten für zukünftige Aufwendungen.
[vgl § 2 Abs. 1 IKEV] - Weiters sieht der Entwurf vor, dass 20% der Investitionskosten der Durchlaufstelle von den Anbietern zu gleichen Teilen zu tragen sind
[§ 4 Abs. 2 IKEV].
Die ISPA plant zu diesem Thema eine Stellungnahme abzugeben und ersucht um Input/Feedback bis Freitag, 24. Februar 2012.
Hinweis: Der Entwurf der IKEV wird im Rahmen der 43. AG Recht in Verbindung mit der 28. AG Access sowie der 8. AG Data Retention am 16. Februar 2012 ausführlich diskutiert.