Stellungnahmen

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17.09.2015

Status: abgegeben

BMvit Konsultation: TKG Novelle

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations-endeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie führt bis 17.09.2015 eine öffentliche Konsultation durch, womit u.a. das Telekommunikationsgesetz und KommAustria – Gesetz geändert werden. 

Die Novelle dient zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist. 

Die Änderungen sollen Effizienzverlusten und Engpässe bei der Nutzung bestehender passiver Infrastruktur sowie beim Ausbau im Inneren von Gebäuden zum Anschluss der Endkunden hintanhalten.

Der Entwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor:  

  • Ergänzung neuer Begriffsbestimmungen u.a. bezüglich Fördergeber, Hochgeschwindigkeitsnetz, physische Infrastrukturen (§ 3 TKG, S. 3 und 4)
  • Definition von Dienst von Drittanbietern: Mehrwert- und Contentdienste wie “wap-Billing“ mit inkassierten Entgelten (§ 3 Z 4a, S. 2)  
  • Änderungen betreffend Leitungs- und Mitbenutzungsrechte:
    • Koordinierung von Bauarbeiten zw. Netzbereitsteller (§ 6a TKG, S. 5)
    • Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben (§ 6b TKG, S.5)
    • Zugang zur Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort Untersuchungen (§ 9a TKG, S. 7)
  • Einrichtung eine zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten sowie für Genehmigungen für Bauarbeiten (§ 13a  und § 13b TKG, S. 9)
  • Verpflichtende Ausstattung von Neubauten mit hochgeschwindigkeitsfähiger physischer Infrastruktur. Beim Verstoß ist eine Geldstrafe bis zu EUR 10.000 vorgesehen (§ 13c TKG, S 10 und § 109 Abs. 2a, S. 12)
  • Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde zum Schutz von Endnutzer in Zusammenhang mit Dienste von Drittanbietern (§ 24 Abs. 2 S. 10)
  • Mitteilung einer nicht ausschließlich begünstigenden Änderung dem Teilnehmer kann nun in „geeigneter“ Form erfolgen. Bis dato wurde „Schriftlichkeit“ iSv Unterschriftlichkeit verlangt (§ 25 Abs. 3 TKG, S. 10)
  • Verpflichtende Wirksamkeitsfrist von ordentlicher Kündigung von 1 Monat (§ 25d Abs. 2, S. 11)
  • Möglichkeit zur Festlegung von elektronischer Rechnung als Standard für Businesskunden mit jederzeitiger opt-out Option (§ 100 Abs. 1)

Die Eckpunkte der ISPA Stellungnahme sind:

  • Die Begrifflichkeiten sind kohärent und somit anwenderfreundlicher zu gestalten
  • Die Pflicht zur Offenlegung von Vereinbarungen ist sachlich ungerechtfertigt
  • Die Ausnahme für Antennenmasten ist zu streichen, da sie den Ausbau von mobilem Breitband erheblich verzögert
  • Eine behördliche Geltendmachung von Leitungsrecht auf Verlangen der Teilnehmer ist überschießend
  • Kooperations- und Informationspflichten sind maßvoll umzusetzen
  • Die zentrale Informationsstelle ist ausschließlich aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren
  • Die neuen Verordnungsermächtigung gemäß § 17 TKG-E widerspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung von Legislative und Exekutive
  • Die Novelle bringt Rechtunsicherheit in Bezug auf die ex-ante Überprüfung von Änderungen der AGB mit sich
  • Der Gesetzgeber soll zwischen B2B- und B2C-Bereich differenzieren, um unverhältnismäßigen Regelungen entgegenzuwirken
  • Im Sinne der Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer hat ein Abbau von Wechselbarrieren zu erfolgen 
  • Um Planungssicherheit zu gewährleisten soll die Auslauffrist für aufgehobene Regulierungsmaßnahmen auf maximal drei Jahre verlängert werden 
  • Für Papierrechnungen ist im Sinne der Effizienz und Wirtschaftlichkeit eine Opt-in Lösung zu bevorzugen
  • Eine Aufnahme der Auskunftsbestimmung des FinStrG in die TKG-Novelle 2015 ist für die betroffenen Betreiber unbedingt erforderlich, um Beauskunftungen durchführen zu können 
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