Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Dieser Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft den Antrag der Tele2 Telecommunication GmbH auf Erlass einer Entbündelungsanordnung gemäß § 50 TKG 2003 betreffend Entgelte für Entbündelungsleistungen und ist unten zum Download bereitgestellt.
Allfällige Stellungnahmen zum Entwurf senden Sie bitte bis spätestens 15.09.2008 an konsultationen (a) rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich