Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Dieser Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft die Feststellung, dass auf dem Markt Nr. 13 (Entbündelung) der TKMVO 2003 Telekom Austria AG über beträchtliche Marktmacht verfügt sowie die Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen der Telekom Austria AG gem. § 37 Abs. 2 TKG 2003 auf dem Markt für das Anbieten von entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilen davon.
Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 4.10.2004 an Konsultationen (a) rtr.at .