Gemäß § 128 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Verordnungen, zu Bescheiden und sonstigen Vollziehungshandlungen zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Gemäß § 36 Abs. 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzulegen.
Der nachfolgende Entwurf einer Novelle zur TKMV 2008 betrifft den Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden.
Stellungnahmen zu dem oben angeführten Entwurf richten Sie bitte bis spätestens 28.09.2009 unter Bezugnahme auf diese Konsultation (Kennwort Konsultation - Novelle TKMV 2008) an
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
1060 Wien
Österreich