Stellungnahmen

zurück

09.06.2020

Status: abgegeben

RTR Konsultation: Entwurf Praxishandbuch Vertragszusammenfassung

Die RTR-GmbH hat den Entwurf eines "Praxishandbuchs zur Vertragszusammenfassung" veröffentlicht welcher die Unternehmen bei der Umsetzung des Art. 102 Abs. 3 EECC unterstützen soll, der im Rahmen der Umsetzung im TKG 2020 voraussichtlich ab Dezember in Kraft treten wird.  
 
Hintergrund ist, dass Art. 102 Abs. 3 EECC Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten dazu verpflichtet, Verbrauchern „klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen“ bereit zu stellen. Die entsprechende Durchführungsverordnung der EU-Kommission (VO 2019/2243) legt ferner fest, dass die Vertragszusammenfassung nicht mehr als eine bzw. drei einseitig bedruckte A4-Seiten (bei Bündelprodukten) umfassen darf und führt die relevanten Mindestinhalte an. Sinn der Vertragszusammenfassung ist es, den Verbrauchern eine bessere Vergleichsmöglichkeit von Produkten zu gewähren.
 
Die RTR-GmbH möchte im Rahmen des Praxishandbuchs die Unternehmen bei der Umsetzung der Vertragszusammenfassung unterstützen indem zum einen detailliert dargelegt wird, unter welchen Umständen eine Vertragszusammenfassung bereitzustellen ist und Lösungen für Probleme in der praktischen Umsetzung aufgezeigt werden. Darüber hinaus enthält das Praxishandbuch auch eine Ausfüllhilfe in der die unbestimmten Begriffe der Durchführungsverordnung näher konkretisiert werden.

Die Eckpunkte unserer Stellungnahme sind:

  • Hinweis, dass eine abschließende Beurteilung des Praxishandbuchs angesichts der noch ausstehenden nationalen Rechtsgrundlage nicht möglich ist;

  • Es ist unklar wie bei Änderungen bereits bestehender Verträge vorzugehen ist;

  • Eine Vertragszusammenfassung sollte bei einseitigen Vertragsänderungen grundsätzlich nicht erforderlich sein;

  • Eine neue Vertragszusammenfassung auch bei begünstigenden Vertragsänderungen übersteigt den Schutzzweck der Norm;

  • Bestellungen über die Kundenhotline sollen näher erläutert werden;

  • Es ist unklar wie der Nachweis über die Bereitstellung der Vertragszusammenfassung im Nachhinein erbracht werden kann;

  • Als weiterer Vertriebsweg sollte der Verkauf auf Messen und in Räumlichkeiten des Kunden aufgenommen werden;

  • Überschneidende Informationspflichten sollten im Interesse des Kunden vermieden werden;

  • Die Bindungswirkung der Vertragszusammenfassung erscheint überschießend;

  • Für eine verpflichtende Bereitstellung der Vertragszusammenfassung in Papierform besteht keine rechtliche Grundlage;  

  • Die Auflistung der in einem Produkt enthaltenen TV-Sender sollte als dynamischer Verweis möglich sein;

  • Eine exakte Gerätebezeichnung sollte nur bei Geräten, die ins Eigentum des Kunden übergehen erforderlich sein.

 

zurück