Die ISPA hat diese FAQ mit Unterstützung von Rechtsanwältin Dr. Karin Wessely sorgfältig erstellt. Es kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
Gemäß § 15 TKG bedarf die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dessen Änderung und dessen Einstellung der Anzeige bei der Regulierungsbehörde. Somit ist die Tätigkeit von ISPs weiterhin anzeigepflichtig. Die Regulierungsbehörde wird hierfür ein Formular bereitstellen.
Auch das Erbringen von Leistungen im Bereich IP-Telefonie, Mietleitungen etc unterliegt lediglich der Anzeigepflicht.
Weiters stellt die Regulierungsbehörde sodann eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus, die für die Geltendmachung diverser Rechte benötigt wird.
Aufgrund der Übergangbestimmung des § 133 Abs. 4 TKG erlöschen bestehende Anzeigen; eine neue Anzeige nach dem neuen TKG ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr gilt die Bestätigung über die seinerzeit eingebrachte Anzeige nunmehr als Bestätigung über die Anzeige nach dem neuen TKG. Sollten Sie diese alte Bestätigung nicht mehr haben, empfiehlt es sich, zur Sicherheit bei der Regulierungsbehörde die Ausstellung einer neuen Bestätigung zu beantragen. Die hierfür zweckmäßige Form ist am besten mit der Regulierungsbehörde direkt abzuklären, um sicherzustellen, dass keine Gebühren anfallen.
§ 17 TKG sieht vor, dass die Regulierungsbehörde eine Verordnung erlassen kann, die unter anderem die Form von Veröffentlichungspflichten sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter festlegt.
Wenn und sobald eine solche Verordnung vorliegt, wird die ISPA ihre Mitglieder entsprechend informieren.
Nach § 17 Abs. 1 TKG müssen ISP's vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste veröffentlichen und haben diese der Regulierungsbehörde diese Informationen auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben.
Nach Auffassung der ISPA reicht die Veröffentlichung auf der Website des ISP; nach Auffassung der ISPA sind die in den üblichen Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben ausreichend.
Voraussichtlich wird die Regulierungsbehörde nähere Vorgaben für die Form von Veröffentlichungen treffen; die ISPA wird ihre Mitglieder gegebenenfalls darüber informieren.
Nach § 25 Abs. 1 TKG müssen ISP's künftig jedenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen, in denen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden; weiters sind die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen.
AGB und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Nach Auffassung der ISPA ist eine Kundmachung auf der Website des ISP ausreichend.
Die AGB und die Tarife sowie jede Änderung desselben sind der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorzugeben elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde wird entsprechenden Vorschriften über die Form der Übermittlung bekannt geben.
Auch Änderungen der AGB und der Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form (also z.B. auf der Website des ISP) kundzumachen. Sofern die Änderungen den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigen, gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, die gegenüber Konsumenten die Änderung von Geschäftsbedingungen und Entgelten bei bestehenden Verträgen nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen überhaupt für zulässig erklären, , bleiben unberührt.
Bei Änderungen ist den bestehenden Kunden der wesentliche Inhalt (sofern die Änderung den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigt) mindestens ein Monat vor Inkrafttreten in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung mitzuteilen. Eine wörtliche Wiedergabe der Änderungen ist nicht nötig, jedoch eine Zusammenfassung. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass der Teilnehmer berechtigt ist, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen. Es handelt sich hierbei um ein besonderes Kündigungsrecht des Teilnehmers. Alternativ wäre möglich, dem Teilnehmer ein Wiederspruchsrecht einzuräumen, sodass der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen aufrecht bleibt.
Die AGB von ISP müssen nach § 25 TKG mindestens folgende Angaben enthalten:
Dienstebeschreibung; dazu gehören zumindest die angebotenen Dienste, die angebotene Qualität der Dienste, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung sowie die Arten der angebotenen Wartungsdienste
Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Diensterbringung und des Vertragsverhältnisses
Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität
Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 TKG sowie eine Kurzbeschreibung desselben
Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht überschreiten dürfen
Information an den Teilnehmer, welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und wie lange die Daten gespeichert werden; diese Information hat auch auf das Recht hinzuweisen, die Verarbeitung zu verweigern (siehe näher § 96 Abs. 3 TKG)
Die Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen sowie die Art der Tarifierung
Die Angabe, wie vom Endnutzer Informationen über aktuelle Entgelte des Betreibers eingeholt werden können
Allfällige Rabatte
Die AGB haben sämtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zu entsprechen.
Die ISPA stellt überarbeitete und den neuen Anforderungen entsprechende Muster-AGB auf der ISPA-Website für Mitglieder bereit.
Die Regulierungsbehörde kann den angezeigten AGB innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn sie dem TKG oder Verordnungen nach dem TKG widersprechen. Selbst wenn keine Einwände seitens Regulierungsbehörde erhoben werden, bleiben die Möglichkeiten etwa von VKI, Arbeiterkammer oder einzelnen Konsumenten, nach den Konsumentenschutzgesetz gegen AGB vorzugehen, unberührt.
Die diesbezügliche Bestimmung ist unklar; auch eine Rechtsmeinung der RTR liegt noch nicht vor. Die ISPA wird ihre Mitglieder umgehend informieren, sobald diesbezügliche Klarheit besteht.
§ 10a KOG (novelliert durch das neue TKG) betrifft die Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Verwaltung der Finanzmittel. Gemäß § 10a KOG sind Finanzierungsbeiträge an die RTR durch Bereitsteller, die nach § 15 TKG zur Anzeige verpflichtet sind (Beitragspflichtige) zu leisten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen ist somit nicht mehr - wie nach alter, noch geltender Rechtslage - an das Vorliegen einer Konzession geknüpft. Somit müssen ISPs Finanzierungsbeiträge leisten. Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischenen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von TK-diensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
Die ISPs haben jeweils bis längstens 15. Jänner der RTR ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden, bei Nichteinhaltung dieser Meldepflicht - trotz Aufforderung durch die RTR - hat die RTR eine Schätzung des voraussichtlichen Umsatzes vorzunehmen. Die RTR legt bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes die erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen bzw ihre Schätzungen zu Grunde. Die RTR hat ihren branchenspezifischen Aufwand nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres zu schätzen und zu veröffentlichen. Die Finanzierungsbeiträge werden den ISPs von der RTR auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals, vorgeschrieben und sind an diese zu entrichten. Die tatsächlich erzielten Umsätze sind von den ISPs der RTR jeweils bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu melden und wird von der RTR der tatsächliche branchenspezifische Aufwand sowie der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz bis zum 30. September des Folgejahres veröffentlicht. Nach Veröffentlichung wird die RTR geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutschreiben oder eine Nachforderung stellen.
Gemäß § 48 TKG ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreiber solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Für ISP's können sich somit grundsätzlich Zusammenschaltungsverpflichtungen ergeben. Verpflichtungen zum unentgeltlichen Peering werden jedoch auch nach dem neuen Regime nicht entstehen.
Zunächst bleiben aufgrund der Übergangsbestimmungen die bisher bestehenden Verpflichtungen der TA nach dem alten TKG aufrecht. Voraussichtlich Anfang 2004 werden die nach dem neuen TKG erforderlichen Verfahren vor der Regulierungsbehörde abgeschlossen sein. Die Regulierungsbehörde wird nach EU-Vorgaben diverse relevante Märkte definieren und auf diesen eine Marktanalyse vornehmen, das heißt untersuchen, wer beträchtliche Marktmacht auf dem jeweiligen Markt hat. Für ISP's sind insb folgende Märkte relevant:
Endkundenmärkte
Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
Zugang anderer Kunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
Mindestangebot an Mietleitungen (mit bestimmten Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mb / s gemäß Artikel 18 und Anhang VII der Universaldienst-Richtlinie)
Großkundenmärkte (Resellermärkte)
Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
Entbündelter Großkunden-Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten
Breitbandzugang für Großkunden
Es ist davon auszugehen, dass die Telekom Austria auf all diesen Märkten eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
Inwieweit regionale Märkte abgegrenzt werden ist noch unklar.
Da zunächst die bisherigen Verpflichtungen weiter gelten, besteht auch die Nichtdiskriminierungsverpflichtung der Telekom Austria weiter. Nach dem neuen Rechtsrahmen "kann" ihr sodann eine Gleichbehandlungsverpflichtung auferlegt werden. Alle Beteiligten gehen davon aus, dass der TA eine Gleichbehandlungspflicht jedenfalls auferlegt werden wird.
Nach dem neuen Rechtsrahmen kann die TA verpflichtet werden, bestimmte Standardangebote zu erstellen. Ebenso kann sie verpflichtet werden, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte (also an ISP's) anzubieten.
Die ISPA führt derzeit Gespräche mit der Regulierungsbehörde, um die für ISP's relevanten Punkte aufzuzeigen.
Nach dem neuen Rechtsrahmen können (und werden wohl!) der TA Verpflichtungen betreffend der Gewährung des Zugangs zum Netz und zu entbündelten Teilen desselben auferlegt werden. Allein aufgrund der Gesetzesänderung sind Änderungen im Bereich der Entbündelung nicht zu erwarten.
Eine derartige Verpflichtung kann der TA auferlegt werden. Die ISPA versucht zu eruieren, ob dies geplant ist.
Nach § 91 TKG hat die Regulierungsbehörde Verstöße abzustellen. Maßnahmenbescheide ohne ordentliches Ermittlungsverfahren (somit eine Art "Einstweilige Verfügung") können in bestimmten Fällen erlassen werden, unter anderem wenn ein Verstoß bei anderen Anbietern oder Nutzern zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt.
Es bestehen diverse Strafbestimmungen. § 111 TKG sieht überdies die Möglichkeit zur Abschöpfung der Bereicherung vor ( diese wird auf Antrag der Regulierungsbehörde durch das Kartellgericht durchgeführt), wenn ein Unternehmen aufgrund von Verstößen gegen das TKG, Verstößen gegen aufgrund des TKG erlassenen Verordnungen oder Bescheide einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt .
Nein.
Ja. Nach § 69 TKG ist jedermann berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste unter den Bedingungen der veröffentlichten AGB und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Nein. Derartige Verpflichtungen gelten nur für Bertreiber von öffentlichen Telefondiensten.
Die Bestimmungen wurde nicht geändert. Im Fall des Zahlungsverzugs muss die Vornahme einer Diensteunterbrechung oder -abschaltung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen angedroht werden. Erst nach dieser Androhung kann eine Unterbrechung bzw Abschaltung vorgenommen werden.
Die Bestimmungen wurden, soweit sie ISP's betreffen, nicht wesentlich geändert. Die Definition von Stammdaten ist ein wenig weiter und praxisnäher gefasst als bisher. Weiterhin dürfen sämtliche Daten nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden. Übermittlungen dürfen nur erfolgen, soweit dies für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den die Daten ermittelt wurden, erforderlich ist.
Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten, zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen weiterhin nur aufgrund einer jederzeit widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Bereitstellung der Dienste darf nicht von einer solchen Zustimmung abhängig gemacht werden.
Unter "Dienst mit Zusatznutzen" versteht man jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht.
Besondere Informationspflichten über die Art der ermittelten Daten, die Dauer der Speicherung und Rechtsgrundlagen und Zwecke sowie Widerruf von Zustimmungserklärungen etc. finden sich im § 96 Abs. 3 TKG. Eine ausdrückliche Regelung der Thematik von Logfiles findet sich im neuen TKG nicht.
In den Begriffsdefinitionen wurde in § 92 Abs 3 Z 4a der neue Begriff "Zugangsdaten" generiert (ein Unterfall der Verkehrsdaten - jene, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind). An die Unterscheidung knüpfen sich derzeit noch keine Rechtsfolgen.
Das TKG enthält jedenfalls keine Verpflichtung für ISP's Logfiles zu speichern.
Überhaupt kennt das TKG keine unmittelbaren Verpflichtungen, Daten zu speichern. Solche ergeben sich jedoch aus der Notwendigkeit einer Vertragserfüllung und der Verrechnung.
Das TKG konzentriert sich vielmehr auf den Aspekt, wann Daten zu löschen sind.
Verkehrsdaten sind jedoch gem § 99 Abs 2 TKG 2003 zu speichern, wenn dies zum Zweck der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist. Daten sind bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Im Streitfall sind Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Bis zur endgültigen Entscheidung dürfen die Daten nicht gelöscht werden.
Derzeit gibt es für ISP keine Änderungen im Hinblick auf die Überwachungsverordnung. § 94 Abs 1 TKG 2003 bestimmt, dass Anbieter technische Einrichtungen für die Überwachung einer Telekommunikation bereit zu stellen haben. Näheres bleibt einer Verordnung vorbehalten. Kostenersatz wird künftig in einer noch zu erlassenden Kostenverordnung festgelegt werden.
Die bisherige Überwachungsverordnung hat - nicht zuletzt durch den Druck der ISPA - lediglich konzessionierte Betreiber, nicht jedoch ISP verpflichtet. Diese gilt zunächst weiter; über eine Interpretation gelangt man zum Ergebnis, dass trotz Wegfalls der Konzessionspflicht nur die bisher konzessionierten Betreiber verpflichtet sind.
Die ISPA wird sich selbstverständlich dafür einsetzen, dass auch künftig in einer Neufassung der Überwachungsverordung ISPs nicht zur Bereitstellung von Einrichtungen verpflichtet werden.
Nein. § 100 TKG nimmt ISP's zwar nicht ausdrücklich aus, passt jedoch auf die Tätigkeit von ISP's nicht. Die ISPA wird sich bemühen, diese Thematik auch mit der Regulierungsbehörde näher abzuklären.
Neuerungen für die Werbung über Telefon, Fax, e-mail, SMS
§ 107 TKG enthält eine Regelung, die sich von der bisherigen Rechtslage unterscheidet. Anrufe und Faxe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig.
Die Zusendung von e-mail-Werbung und SMS-Werbung an Verbraucher ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Unter Direktwerbung ist jeder Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert, zu verstehen. Somit sind auch e-mail und SMS, die nicht "zum Zwecke der Direktwerbung" erfolgen, jedoch an mehr als 50 Empfänger gerichtet sind, unzulässig. Allerdings ist eine vorherige Zustimmung für e-mail und SMS dann nicht notwendig, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt. Vorraussetzung dafür ist, dass der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vorn herein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
Werbe-e-Mails an Personen, die keine Verbraucher sind, sind ohne vorherige Einwilligung zulässig. Allerdings muss dem Empfänger in der E-Mail ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
In jedem Fall ist die Versendung von e-mails und SMS zu Zwecke der Direktwerbung nur dann zulässig, wenn die Identität des Absenders bekannt gegeben wird und auch eine Adresse angegeben wird, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
Nein. Zuständig sind weiterhin für bestimmte Belange die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, für andere Belange die Telekom-Control-Kommission.
Gemäß § 121 Abs. 2 TKG ist für bestimmte Verfahren vorgesehen, dass zunächst eine Streitbeilegung durch die RTR GmbH versucht wird.
In den relevanten Fragestellungen ist weiterhin die Telekom-Control-Kommission erste und letzte Instanz. Gegen ihre Entscheidungen kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof erhoben werden.
Die Streitbeilegung ist nun einheitlich in § 122 TKG geregelt. Ein Streitschlichtungsverfahren kann von Nutzern, Betreibern und Interessenvertretungen anhängig gemacht werden, insbesondere betreffend die Qualität der Dienste und bei Zahlungsstreitigkeiten. Betreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Betreiber können weiters auf freiwilliger Basis ADR (Alternative Dispute Resolution) bei der RTR in Anspruch nehmen. Informationen dazu finden sich auf www.rtr.at
Zusammenspiel mit dem Kartellrecht
Die Regulierungsbehörde hat wie bisher ein Antragsrecht an das Kartellgericht. In bestimmten Angelegenheiten besteht sogar eine Pflicht zur Antragsstellung, etwas bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung!